Die Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf eine einlässliche Stellungnahme. Sie wies einzig darauf hin, dass die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB das Verfahren gegen ihren Revisor C.________ eingestellt habe, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die abschliessenden Bemerkungen des Straf- und Zivilklägers sind am 23. Juni 2023 eingegangen.