Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 216 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäfts- besorgung, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 11. Mai 2023 (O 21 10268) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 [recte: 11. Mai 2023] stellte die Regionale Staats- anwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ wegen Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, übler Nachrede etc. ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein. Er beantragte, die Einstellungsverfü- gung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die angezeigten Tatbestände mit der notwendigen Sorgfalt und Tiefe zu untersuchen. Die Beschul- digte verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf eine einlässliche Stellungnah- me. Sie wies einzig darauf hin, dass die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehör- de RAB das Verfahren gegen ihren Revisor C.________ eingestellt habe, und be- antragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die abschliessenden Bemerkungen des Straf- und Zivilklägers sind am 23. Juni 2023 eingegangen. Schliesslich reichte er am 25. August 2023 weitere Unterlagen zu den Akten. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2023 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Soweit der Be- schwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Juni 2023 die Ausdehnung der Untersu- chung «bzgl. ″unwahrer Angaben″ auf ″falsches Zeugnis″» durch die Staatsanwalt- schaft verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann im Beschwer- deverfahren nicht gehört werden. Für Ausdehnungen ist, wie der Beschwerdeführer an sich selber festhält, denn auch die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 311 Abs. 2 StPO). Ebenso wenig ist die Beschwerdekammer für eine fallbezogene aktuelle Prüfung durch die Weinhandelskontrolle verantwortlich, wie sie der Beschwerde- führer als angezeigt erachtet, zumal aufgrund der gewählten Formulierung nicht davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um einen Beweisantrag im Beschwer- deverfahren handelt, über den zu befinden wäre. 3. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und üble Nachrede (Art. 173 StGB) Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, die angezeigten Tatbestände mit der notwendigen Sorgfalt und Tiefe zu untersuchen, und bezieht seine Begründung sodann auf die Tat- bestände der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), 2 der Warenfälschung (Art. 155 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Damit ficht der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Vor- wurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) nicht an, weshalb die verfügte Einstellung diesbezüglich in Rechts- kraft erwachsen ist. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) überprüft haben wollen, so genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Nachfolgend wird die Einstellungsverfügung deshalb einzig in Bezug auf die Vor- würfe der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), der Warenfälschung (Art. 155 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) zu überprüfen sein. 4. Zur Beschwerdelegitimation 4.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Straf- verfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumin- dest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gel- ten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im All- gemeinen auch aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den Straftatbestand nur nachrangig oder als Nebenzweck ge- schützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, pri- vate Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Bei abstrakten Gefähr- dungsdelikten gibt es gemäss Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich keine Ge- schädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 und 58 3 zu Art. 115 StPO; vgl. auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 115 StPO). Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis gilt auch auf kantonaler Ebene für die StPO-Beschwerde (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; LIEBER, a.a.O., N. 7c zu Art. 382 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Die Anforderung an die Begrün- dungstiefe variiert dabei je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschä- digte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss. ZH 2018, S. 92). 4.2 Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Legitimation. In seinen abschlies- senden Bemerkungen hält der Beschwerdeführer fest, dass er entschädigungslos aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sei, womit seine Geschädigten- stellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren genügend nachgewiesen sei. 4.3 4.3.1 Art. 152 StGB stellt Personen unter Strafe, die «in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genos- senschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung machen oder machen lassen, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können». Die Norm dient zum einen dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die über das betreffende Unternehmen verbreiteten Informationen. Zum anderen soll die Bestimmung das Vermögen der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information schützen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1050/2019 vom 20. November 2019 E. 1.4; Urteil des Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3; 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2c; je mit Hinweisen; WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 152 StGB). Nicht verlangt wird hinge- gen, dass es aufgrund der unwahren Informationen zu einer Täuschung und einer schädigenden Vermögensverfügung gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; Urteil des Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; WEISSENBERGER, a.a.O, N. 3 zu Art. 152 StGB). Die Norm ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (Bot- schaft vom 24. April 1991 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches […], BBl 1991 II 1033 Ziff. 213.19; Urteile des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3; 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2c; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 152 StGB N. 3). Daraus lässt sich indes weder ableiten, Art. 152 StGB diene per se nicht dem Schutz von Individualgütern noch, dass es insoweit per se keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 StPO gäbe. Mit dem Gefährdungstatbestand wird einzig der Schutz 4 des Vermögens so weit vorverlegt, dass es keiner wirklichen Schädigung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2d). Aufgrund der voranstehenden Erwägung wird deutlich, dass Art. 152 StGB zwei un- terschiedliche abstrakte Schutzrichtungen enthält. Für die Beurteilung der Frage, welche Personen als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO in Frage kommen re- sp. die Stellung der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO innehaben, ist vorliegend primär die zweitgenannte Schutzrichtung (Schutz des Vermögens der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositio- nen infolge täuschender Information) von Bedeutung. Ganz allgemein liegt die ab- strakte Gefahr eines vermögensschädigenden Verhaltens i.S.v. Art. 152 StGB dann vor, wenn die unwahren oder unvollständigen Angaben von erheblicher Bedeutung, d.h. objektiv geeignet, sind, die Adressaten (aktuelle und potentielle Gesellschafter) zu schädigenden Vermögensverfügungen zu motivieren. Eine solche Fehldispositi- on kann etwa in einem aktiven Tun wie dem Kauf oder Verkauf von Anteilen am be- treffenden Unternehmen (Handel an der Börse) oder dem Gewähren von Kredit bestehen. Demgegenüber kann eine Fehldisposition jedoch auch in einem blossen Unterlassen liegen, etwa im Verzicht auf die Veräusserung von Aktien oder auf die Kündigung eines Kredits aufgrund eines fälschlich positiven Berichts (vgl. WEIS- SENBERGER, a.a.O, N. 27 und 29 zu Art. 152 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 152 StGB; Botschaft, a.a.O, 1035 f. Ziff. 213.19). Der blosse Verzicht auf den Kauf von Aktien nach einer falschen negativen Meldung der Gesellschaft qualifiziert hinge- gen nicht als schädigende Vermögensverfügung im Sinne des Art. 152 StGB (WEISSENBERGER, a.a.O, N. 29 zu Art. 152 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 7 zu Art. 152 StGB). 4.3.2 Mit Anzeige und weiteren Eingaben bei der Staatsanwaltschaft wirft der Beschwer- deführer der A.________ vor, dass der Verwaltungsrat statutenwidrig seine Fi- nanzkompetenz durch nicht budgetierte Zukäufe von Fremdweinen sowie Trauben überschritten habe und dieser Umstand von der Revisionsstelle nicht ausgewiesen worden sei. Diese habe sich geweigert, einen entsprechenden Hinweis in ihren Re- visionsbericht aufzunehmen, und anlässlich der Generalversammlung mündlich bestätigt, dass es keine Verstösse gegeben habe. Dadurch sei von der A.________ u.a. der Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Ge- werbe erfüllt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe sind primär allgemeiner Natur, wonach die Genossenschafter bspw. lediglich eine Rechnung erhalten hätten, aus der weder ein Zukauf noch dessen Umfang ersichtlich gewesen sei. Über den er- heblichen Umfang der Fremdweineinkäufe seien sie erst viel später informiert wor- den (2021). Sodann betont der Beschwerdeführer die Erheblichkeit der angeblich falschen Information. Damit macht der Beschwerdeführer – zumindest implizit – eine abstrakte Gefähr- dung der aktuellen und potentiellen Genossenschafter aufgrund angeblich falscher resp. nicht enthaltener Informationen geltend. In der Einstellungsverfügung prüfte die Staatsanwaltschaft, ob der Revisionsbe- richt, welcher festgestellt habe, dass alles gesetzes- und statutenkonform gewesen 5 sei, unwahre oder unvollständige Angaben enthalten habe, die das Gesamtbild über die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage der A.________ so verän- dert hätten, dass der Beschwerdeführer oder weitere Adressaten in ihren wirt- schaftlichen Entscheidungen beeinflusst worden sein könnten. Sie hielt fest, dass der Revisionsbericht insofern unwahr sei, als dass er die Jahresrechnung als statu- tenkonform bezeichnet habe, obwohl der Verwaltungsrat seine Finanzkompetenz durch nicht budgetierte Zukäufe von Fremdweinen sowie Trauben überschritten habe und dieser statutenwidrige Umstand im Revisionsbericht nicht ausgewiesen worden sei. Diese unwahre Angabe sei jedoch nicht von erheblicher Bedeutung, da sie das Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der A.________ nicht verändert habe. Vielmehr sei der dem Revisionsbericht zugrundeliegenden Jahresrechnung zu entnehmen, wie viel effektiv für den Zukauf von Fremdwein und Trauben ausge- geben worden sei, womit kein falsches Gesamtbild gezeichnet worden sei. Dies umso mehr, als dass die Generalversammlung über diesen zu hohen und nicht budgetierten Zukauf von Fremdwein sowie Trauben informiert worden sei. In die- sem Sinne liege im Revisionsbericht keine unwahre Angabe von erheblicher Be- deutung vor, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlas- sen könnte, weswegen das Verfahren wegen unwahren Angaben über kaufmänni- sche Gewerbe eingestellt werde. Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft eine abstrakte Gefährdung der aktuellen und potentiellen Genossenschafter mangels erheblicher Bedeutung der unwahren Angaben im Revisionsbericht als nicht gegeben erachtete. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann eine diesbezügliche, materielle Überprüfung vorliegend unterbleiben. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ehemaliger Genos- senschafter der A.________ ist. Als Genossenschafter war er Adressat der unwah- ren Angaben im Revisionsbericht und damit potentiell abstrakt gefährdet. Wie ge- zeigt, ist jedoch für die Beurteilung der Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 StPO – und damit der Beschwerdelegitimation – von Relevanz, ob eine konkrete Gefähr- dung vorliegt, also ob der Einzelne durch die Begehung des Delikts persönlich kon- kret betroffen ist oder nicht (vgl. auch BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Eine persönliche Betroffenheit und damit eine konkrete Gefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Adressat der unwahren oder unvollständigen Angaben gestützt auf die- selben tatsächlich eine Vermögensdisposition getätigt hat, welche sich schädigend hätte auswirken können, oder eine solche zumindest beabsichtigt hat. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich falschen Informationen persönlich betroffen und konkret gefährdet gewesen sein soll, ist vorliegend nicht offensichtlich und wä- re entsprechend vom Beschwerdeführer darzulegen. Dieser prozessualen Ver- pflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dass der Beschwerde- führer einen Vermögensschaden im entschädigungslosen Ausschluss aus der Ge- nossenschaft erkennen will, reicht jedenfalls im Hinblick auf die Geschädigtenstel- lung in Bezug auf Art. 152 StGB nicht aus. Weitergehendes kann auch den Akten nicht entnommen werden. Mithin erhellt nicht, inwiefern der Beschwerdeführer auf- grund der unwahren Angaben im Revisionsbericht konkret gefährdet worden sein soll. 6 Die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist somit zu verneinen, womit er sich auch nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO qualifiziert. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 4.4 4.4.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr ei- ner Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch priva- te Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Be- nachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hin- weis). Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung ei- nes weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vor- bereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im ei- gentlichen Sinn regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht wer- den soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen tref- fen könnten. Allein diese Trägerin des durch das Urkundenstrafrecht mitgeschütz- ten Rechtsguts gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3 mit Hinwei- sen; WEDER, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 1 f. zu Art. 251 StGB; TRECHSEL/ERNI, a.a.O., N. 1 zu Art. 251 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO). 4.4.2 Wie soeben dargelegt, zielt der Straftatbestand der Urkundenfälschung in erster Linie auf den Schutz kollektiver Rechtsgüter. Private Interessen können nur dann zusätzlich unmittelbar verletzt sein, wenn sich die Urkundenfälschung auf die Be- nachteiligung einer bestimmten Person bezieht und insofern als blosse Vorberei- tungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht evident. Dem Beschwerde- führer kommt deshalb nur dann die Stellung eines Privatklägers und damit Be- schwerdelegitimation zur Anfechtung der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 11. Mai 2023 zu, sofern er hinreichend zu begründen vermag, dass er gerade durch den angeblich gefälschten Revisionsbericht zur eingeschränkten Re- vision an die Genossenschaftsversammlung der A.________ vom 21. Mai 2021 unmittelbar in seinen Geschäftsinteressen verletzt worden ist, d.h. dass er gestützt auf diesen Bericht für ihn nachteilige Dispositionen getroffen und damit im Vertrau- en auf den Bericht einen Schaden erlitten hat. Solche Anhaltspunkte werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zwar macht er in seiner Replik geltend, dass er aufgrund seiner berechtigten Kritik an unwahren und unvollständigen Angaben in den Jahresrechnungen und den Revisionsberichten entschädigungslos aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sei, womit seine Geschädigtenstellung hinreichend ausgewiesen sei. Er bringt aber in seiner Eingabe vom 25. August 2023 selbst vor, dass das Regionalgericht Oberland sein Rechtsbegehren auf Auf- hebung des Ausschlusses bzw. Entschädigung am 15. August 2023 unter Kosten- folge abgewiesen habe. Die Überprüfung dieses Urteils ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. So oder anders kann, wie bereits in Bezug 7 auf den Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB; vgl. Ziffer 4.3.2), festgehalten werden, dass der entschädigungslose Aus- schluss aus der Genossenschaft nicht ausreicht, um eine Geschädigtenstellung und damit eine Beschwerdelegitimation im Hinblick auf den Vorwurf der Urkunden- fälschung zu begründen. Dies, zumal der Ausschluss aus der Genossenschaft gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens / seiner Ein- lassungen erfolgt sei. Damit ist der angeblich gefälschte Revisionsbericht vom 21. Mai 2021 nicht ursächlich für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Ge- nossenschaft per 8. Juli 2021. Insofern begründet der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung. Mithin ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Einbusse nicht als unmittelbare Folge der angezeigten Falschbeurkundung anzusehen. Der Be- schwerdeführer vermag somit nicht dazulegen, dass der angeblich gefälschte Re- visionsbericht vom 21. Mai 2021 ihn vermögensrechtlich oder auf andere Weise benachteiligt hätte. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Nachweis einer unmittelbaren Schädigung seiner Individualinteressen durch die angebliche Urkundenfälschung zu erbringen. Er kann sich deshalb im vorliegenden Strafver- fahren nicht als Privatkläger konstituieren und ist mangels Parteistellung in diesem Punkt nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.5 4.5.1 Die Warenfälschung gemäss Art. 155 StGB erscheint zunächst als ein Delikt gegen Treu und Glauben im Handel und Verkehr und insoweit als Gegenstück zu den sonstigen Fälschungsdelikten. Geschützt sein dürfte aber in erster Linie das Ver- mögen der (potenziellen) Erwerber gefälschter Waren. Der Tatbestand soll gewähr- leisten, «dass der Erwerber nicht eine Ware erhält, die er nur zu geringerem Preise oder überhaupt nicht erstehen würde, wenn er wüsste, dass ihre Beschaffenheit nicht dem entspricht, was ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuscht». Der Tatbestand dient nicht dem Marken- oder Musterschutz, dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb, dem Gesundheitsschutz bzw. der Produktesi- cherheit. Die Warenfälschung setzt nicht voraus, dass jemand über eine Ware getäuscht oder gar geschädigt wurde. Erforderlich ist nur eine entsprechende ge- nerelle Eignung. Konzipiert ist die Bestimmung somit als abstraktes Gefährdungs- delikt gegen das Vermögen eines möglichen Erwerbers. Das Inverkehrbringen ge- fälschter Waren ist angesichts der damit verbundenen Verwechslungs- und Täu- schungsgefahr ein betrugsähnliches Delikt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 155 StGB). Bei abstrakten Vermögensgefährdungsdelikten – wie z.B. bei Art. 155 StGB – kann eine geschädigte Person nur dann vorliegen, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen konkret gefährdet oder geschädigt wur- de (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 58 zu Art. 115 StPO). 4.5.2 Mit Eingaben bei der Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführer der A.________ Warenfälschung vor, indem sie Wein resp. Trauben zugekauft und diesen Wein in der Folge als «D.________ Wein» resp. «D.________ Cuvées» verkauft habe. Ausgewählte Genossenschafter – und neuerdings wahrscheinlich die sogenannten «Weinbotschafter» - hätten systematisch dafür gesorgt, dass je- 8 dermann in E.________ und Umgebung davon habe ausgehen müssen, es seien bloss einige Prozent mehr Fremdwein enthalten als erlaubt. Dies sei bei einem Fremdwein-Anteil von 60% oder gar über 75% schlicht nicht möglich. Diese hohen Fremdwein-Anteile liessen sich nach ökonomischer Logik nur zu D.________ Prei- sen absetzen, wenn die Abnehmer systematisch mit Begriffen wie z.B. «D.________ Cuvées» getäuscht würden. Die Genossenschaft habe über Jahre gewerbsmässig gehandelt. Die mündlichen Zusicherungen der Genossenschafter und die Auslobungen in Verkaufslokalen und Restaurants basierten auf diesen ver- botenen Täuschungen an den Produkten. Die Täuschung durch die Produkte sei gewollt und werde systematisch durch das übrige Verhalten gestärkt. Die unvoll- ständigen Jahresrechnungen hätten dem Vertuschen des «Warenfälscher- Tatbestands» gedient. Würden alle Fremdweineinkäufe, die in den Jahresrechnun- gen nicht genannt worden seien, aber aufgrund des Verfahrens zu tage geführt worden seien, zusammengerechnet, ergebe dies eine fast siebenstellige Zahl zu Einstandspreisen. Der Bruttoverkaufspreis sei drei- bis viermal höher, was eine mögliche Deliktssumme in Millionenhöhe ergebe. Mit Beschwerde rügt der Be- schwerdeführer schliesslich, dass mit einer Zusatzetikette auf den Weinen eine verbotene zusätzliche Angabe gemacht bzw. suggeriert werde, dass sich in den Flaschen «D.________» befinde, was nachweislich nicht der Fall sei. Die Staats- anwaltschaft stütze sich in ihrer Einstellungsverfügung offenbar auf einen Inspekti- onsbericht der Schweizer Weinhandelskontrolle vom 6. Juli 2021, wonach es keine Beanstandungen gegeben habe. Im Rebjahr 2021 ergebe sich ein Fremdweinanteil von über 75%. Eine solche Menge Fremdwein könne nicht ohne «warenfälschen- de», d.h. täuschende Massnahmen abgesetzt werden. Schliesslich bringt der Be- schwerdeführer vor, als Käufer solcher Weine selbst mehrfach betroffen gewesen zu sein. Damit macht der Beschwerdeführer als Käufer eine konkrete Gefährdung seines Vermögens geltend. Der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt durch die ange- fochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 5. Rechtliches Gehör Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem sich die Staatsanwaltschaft auf einen alten Inspektionsbericht aus der Mitte des Jahres 2021 stütze, was falsch sei, ist ihm entgegen zu halten was folgt: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Inspektionsbericht 6. Juli 2021 in der angefochtenen Einstellungsverfügung ein- gangs in der Prozessgeschichte neben anderen Aktenstücken erwähnt. Dagegen stützt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung nicht auf den Inspektionsbe- richt vom 6. Juli 2021, sondern nimmt gestützt auf den Geschäftsbericht 2020 und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine selbständige und unabhängige 9 Beurteilung vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Dass diese im Ergebnis mit dem Resultat des Inspektionsberichts vom 6. Juli 2021 übereinstimmt, vermag noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begrün- den. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 6.2 Der Warenfälschung macht sich gemäss Art. 155 Ziff. 1 StGB strafbar, wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höhe- ren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 155 StGB). Dies kann durch Einwirken auf die Substanz der Ware (z.B. durch Verschneiden von Wein), eine Veränderung der natürlichen Beschaffenheit oder ihres Erscheinungsbildes oder durch beliebige an- dere Manipulation geschehen (ROTH, in: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstän- derecht, 2020, 7. Kapital: Strafbestimmungen und Rechtsschutz, N. 31). Subjektiv ist Vorsatz und die Absicht der Täuschung im Handel und Verkehr erforderlich. Die beschuldigte Person muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass die Ware gefälscht und dazu bestimmt sein könnte, als echt in Verkehr gebracht zu werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 155 StGB). Laut Botschaft des Bundesrates stellt Art. 155 StGB, der in der oben genannten Fassung am 1. Januar 1995 in Kraft trat, eine Vereinfachung der Strafbestimmun- gen dar, die das geltende Recht der Fälschung von Waren und den mittels ge- fälschter Waren begangenen Straftaten widmete. Art. 155 StGB fasst die Tat- bestände der Warenfälschung (Art. 153 aStGB), des Inverkehrbringens von ge- fälschten Waren (Art. 154 aStGB) und der Einfuhr und Lagerung von gefälschten Waren (Art. 155 aStGB) in einer einzigen Bestimmung zusammen. Der Begriff 10 «Herstellen» ersetzt die Ausdrücke «Nachmachen» und «Verfälschen» des gelten- den Rechts. Für die Strafbarkeit macht es demnach keinen Unterschied, ob der Täter die Ware fälscht, indem er das Original verändert (Verfälschung im engeren Sinn), oder ob er aus irgendwelchen Rohstoffen eine Kopie anfertigt (Nachma- chen). Mit der neuen Formulierung wird auf das Erfordernis abgestellt, dass durch die Fälschung ein höherer Verkehrswert vorgespiegelt wird, als die Ware in Wirk- lichkeit besitzt, und so die Gefahr einer Verwechslung im Handel geschaffen wird. Unerheblich ist dabei, auf welche Weise die Täuschung erreicht wird. Es kann sich weiterhin um eine unerlaubte Substanzveränderung handeln, wie dies beim Ver- wässern von Milch oder Verschneiden von Wein der Fall ist. Die Täuschung kann aber auch durch eine Veränderung des Erscheinungsbildes der Ware erreicht wer- den, indem beispielsweise eine Verpackung einen wesentlich grösseren Inhalt ver- spricht als sie in Wirklichkeit besitzt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht mehr die Veränderung einer Ware, sondern der Unterschied zwischen dem wahren und dem vorgetäuschten Wert das massgebende Kriterium der Ver- fälschung ist (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches und des Militärstrafgesetzes vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1037 f.). 6.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten Warenfälschung durch das Ver- schneiden von Wein mit einem zu hohen Anteil an Fremdwein und durch die Ver- änderung des Erscheinungsbildes der Ware mittels einer verbotenen zusätzlichen Angabe auf der Etikette des Weines vor. Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft (Art. 27d Abs. 1 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein [Wein- verordnung], SR 916.140). Aus Art. 27d Abs. 5 Weinverordnung geht hervor, dass nur mit Schweizer Wein verschnitten werden darf. Wein mit kontrollierter Ur- sprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10% mit Wein glei- cher Farbe verschnitten werden. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15% mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden. Weine mit kontrollierter Ursprungsbe- zeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet werden (Art. 21 Abs. 1 Weinver- ordnung). Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Lan- desteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind (Art. 22 Abs. 1 Weinverordnung). Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geern- teten Trauben, deren erforderlicher natürlicher Mindestzuckergehalt 13,6 °Brix für weisse Gewächse und 14,4 °Brix für rote Gewächse beträgt (Art. 24 Weinverord- nung). Gemäss Art. 27e Weinverordnung muss bei Schweizer Wein anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der er gemäss Art. 63 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes angehört, d.h. Weine mit kon- trollierter Ursprungsbezeichnung, Landweine oder Tafelweine (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a-c des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG], SR 910.1). Sodann wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27e Weinverord- nung festgehalten, dass auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» zusätzlich der jeweilige geografische Ur- sprung angegeben werden muss (Abs. 2). Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die jeweilige Herkunftsangabe aufgeführt wer- den (Abs. 3) und auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Tafelwein» 11 muss zusätzlich «Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben wie Anga- ben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang sind verboten (Abs. 4). 6.4 Im Protokoll der 81. Generalversammlung vom 8. Juli 2021 wird festgehalten, dass die Zukäufe von Wein alle nicht AOC-Weine, d.h. die Weine der F.________Linie betroffen hätten. Für das Jahr 2019 seien dies «G.________», «H.________», «I.________ Wein» und der «J.________» aus dem Jahr 2017/2018 als Spezialfall gewesen. Alle diese Weine enthielten im Normalfall mehr als 10% zugekauften Wein und würden deshalb gemäss Weinverordnung, je nach Traubenzusammen- setzung, als «Vin de Pays Suisse» oder «Vin de Table Suisse» deklariert. Der Be- schwerdeführer bringt in seinen Eingaben vor, dass in allen K.________- Verkaufsstellen der Gemeinde E.________ Weine in separaten Gestellen angebo- ten würden. Auf den Preisschildern stehe «D.________ Cuvées» oder es ergebe sich sonst ein klarer Bezug zu E.________. Im L.________ M.________ (Orts- chaft) sei ein fahrbares Gestell mitten im Laden mit folgendem Text fotografiert worden: «FEINS VOM DORF – N.________ – A.________ – Diverse Weine». In den Produkten dürfte sich nicht eine Traube aus dem «nachhaltigen Rebbau» von E.________ befinden. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer Fotos ein und macht dazu geltend, dass das Anbringen des Labels «Bildmarke N.________» auf allen Flaschen eine «zusätzliche Angabe über Ursprung und Herkunft» darstelle beim «Vin de Table». Auf dem zweiten Foto sei die Verpackung von «Vin de Ta- ble» mit dem unverkennbaren Hinweis zu sehen, dass sich D.________ im Karton befinde. Es handle sich dabei um eine eindeutige Warenfälschung auf der Verpa- ckung. Gemäss Weinverordnung dürfen Landweine («Vin de Pays Suisse») mit bis zu 15% Wein gleicher Farbe verschnitten werden (vgl. Art. 27d Abs. 5 Weinverord- nung). Eine derartige Einschränkung gibt es für Tafelweine («Vin de Table Suisse») gemäss Weinverordnung dagegen nicht. Indem die A.________ die erwähnten Weine entsprechend den Vorgaben der Weinverordnung mit «Vin de Table Suisse» bzw. «Vin de Pays Suisse» bezeichnete, wies sie aus, dass es sich bei diesen Weinen um einen Verschnitt handelt. Eine Täuschung über den Inhalt und die Zu- sammensetzung des Weines findet mithin gerade nicht statt, womit die Staatsan- waltschaft das Verfahren wegen Warenfälschung zu Recht eingestellt hat. Der Eti- kette des Tafelweins «J.________» der A.________ ist einzig die Bezeichnung «Vin de Table Suisse», Cuvée Weiss, das Abfülldatum sowie Angaben über die Weinkellerei der A.________ zu entnehmen (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos in den Akten der Staatsanwaltschaft). Insofern ist auf der Weinflasche keine verbotene Angabe über den Ursprung und die Herkunft der Traube, die Weinsorte oder den Jahrgang angebracht. Mit «Herkunft» in Art. 27e Abs. 4 Weinverordnung ist nicht ein Verbot über die Nennung der produzierenden Weinkellerei selbst gemeint. Dasselbe hat für die Beschriftung der Verpackung zu gelten. Diese enthält mit der Bezeichnung «12 x 72cl J.________ Cuvée Weiss, VdTs» ebenfalls keine zusätzliche Angabe über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang. Die Angabe «D.________» im Sinne der Weinkellerei ist – wie er- wähnt – nicht Teil des Verbots. Somit entspricht die Deklaration an der Ware selbst ebenfalls den Vorgaben der Weinverordnung. Eine Warenfälschung liegt jedenfalls nicht vor. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist dabei unbeachtlich, 12 wie die Preis- und Verkaufsschilder in den Verkaufslokalitäten oder in der Gastro- nomie angeschrieben werden, da diese ausserhalb des strafrechtlichen Verantwor- tungsbereich der Beschuldigten liegen. 7. Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Zufolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten. Die anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hat mit Eingabe vom 12. Juni 2023 auf eine eigentliche Stellungnahme verzichtet. Unter diesen Umständen sind ihre Auf- wendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihr daher ebenfalls keine Entschädigung auszurichten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14