6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Diese hat zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: