ein Entschädigungsanspruch besteht. Die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c StPO sind vorliegend – wie vorstehend dargetan wurde – nicht erfüllt. Gleichermassen rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Gerichtsstandes erst nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, keine Entschädigung für den Nichtanhandnahmeentscheid. Dies betrifft nicht das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahme, sondern das Gerichtsstandsverfahren. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.