6 lich keine erheblichen Aufwendungen gehabt, deren Tragung ihr unzumutbar ist, und auch keine besonders schwerwiegenden Nachteile erlitten. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, es sei ihr eine Entschädigung auszurichten, weil sie zu Unrecht des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezichtigt worden sei, verkennt sie, dass gleichermassen wie bei einer Einstellung oder einem Freispruch auch bei einer Nichtanhandnahme nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c StPO ein Entschädigungsanspruch besteht.