Einem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger ist es grundsätzlich zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor). Von solchen geringfügigen Aufwendungen ist vorliegend auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung offensicht-