Etwaige andere besondere Verhältnisse liegen ebenfalls nicht vor. Weder handelt es sich beim inkriminierten Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage um eine komplizierte Angelegenheit mit hohem Streitwert noch machte die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig, der den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Einem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger ist es grundsätzlich zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor).