Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie macht auch nicht geltend, eine Erwerbseinbusse aufgrund ihrer Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitten zu haben und es sind keine Anhaltspunkte für eine etwaige schwere Verletzung der persönlichen Freiheit auszumachen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin der Vorladung der Stadtpolizei Solothurn für eine Einvernahme erst gar keine Folge geleistet (vgl. Anzeigerapport vom 14. Juli 2022 sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022), womit ihr insoweit von vornherein keine Aufwendungen entstanden sind. Etwaige andere besondere Verhältnisse liegen ebenfalls nicht vor.