Es trifft zwar zu, dass die beschuldigte Person im Falle einer Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung hat. Eine solche ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO in der Regel indes nur für die Kosten der anwaltlichen Vertretung (Bst. a), für die durch die Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlittenen Lohnund Erwerbseinbussen (Bst. b) oder für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Freiheit (Bst. c) zu gewähren.