429 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). 4.3 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin betreffend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage keine Entschädigung zuzusprechen, ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2024 sowie die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Es trifft zwar zu, dass die beschuldigte Person im Falle einer Nichtanhandnahme gestützt auf Art.