Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen hat, hat demgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Schweizerischen Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1330), ebenso wenig Personen, die durch Anhaltung kurzfristig in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wurden (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 430 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO).