Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteilt voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; OMLIN, in: