4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (in der bis am 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) hat die beschuldigte Person im Falle einer Nichtanhandnahme Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) sowie auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). 4.2 Gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst.