Die Verfahrensleitung ist aus den genannten Gründen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keine mit den Ermittlungen verbundenen besonders schwerwiegenden Nachteile erlitten habe und ihre Aufwendungen geringfügig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 09.05.2023 offensichtlich keine Aufwendungen gehabt und hat auch keinerlei besonders schwerwiegende Nachteile erlitten.