Die Beschwerdeführerin wurde bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 09.05.2023 nie einvernommen. Der schriftlichen Vorladung der Stadtpolizei Solothurn leistete sie keine Folge. Vorgängig stellte sie mit Schreiben vom 22.03.2022 u.a. in Aussicht, dass sie der Vorladung für die Einvernahme vom 25.03.2022 keine Folge leisten werde. Die Verfahrensleitung ist aus den genannten Gründen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keine mit den Ermittlungen verbundenen besonders schwerwiegenden Nachteile erlitten habe und ihre Aufwendungen geringfügig gewesen seien.