Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme Folgendes entgegen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung eine Verfahrenserledigungsart [ist], die einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Infolgedessen schlägt die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine Entschädigung zustehe, weil sie seitens der Staatsanwaltschaft zu Unrecht einer Straftat beschuldigt werde, fehl. Auch kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie eine Entschädigung geltend macht, weil die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei, bevor der Gerichtsstand endgültig festgelegt worden sei.