3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 unter Verweis auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO aus, der Beschwerdeführerin sei keine Entschädigung auszurichten, da die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wögen und die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig seien.