Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Betreffend die Frage des Gerichtsstandes ist auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2023.36 vom 11. Oktober 2023 zu verweisen, aus welchem sich ergibt, dass die bernischen Behörden zur Beurteilung der mit Strafanzeige vom 23. Dezember 2021 (vgl. den Anzeigerapport vom 14. Juli 2022) angezeigten Delikte gegen die Beschwerdeführerin zuständig sind. Der Beschwerdeführerin wurde insoweit mit Schreiben vom 13. Juni 2023 nachträglich das rechtliche Gehör gewährt und es wurde eine anfechtbare Gerichtsstandsverfügung von der Generalstaatsanwaltschaft erlassen.