2 der angefochtenen Verfügung) nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt, weshalb ihr auch insoweit eine Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels abzusprechen ist. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt – vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 – begrenzt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf verzichtet hat, der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eine Entschädigung auszurichten (vgl. hierzu E. 3 f. hiernach).