3 tende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Es besteht kein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit. Die Beschwerdeführerin hat als beschuldigte Person daher grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse, den Nichtanhandnahmeentscheid als solchen anzufechten (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 382 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 f. zu Art.