1 (Nichtanhandnahme des Strafverfahrens) sowie Ziff. 2 (Verfahrenskostenauferlegung an den Kanton Bern) anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch die beschuldigte Person kann einen Entscheid nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für sie ungünstig lauten; andernfalls fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvoraussetzung. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheides ergibt sich i.d.R. aus dem Dispositiv. Nur soweit das Dispositiv belas-