Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023, wonach keine Entschädigung ausgerichtet wird, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der gesamten Nichtanhandnahmeverfügung beantragt, d.h. auch Ziff. 1 (Nichtanhandnahme des Strafverfahrens) sowie Ziff.