Das sistierte Beschwerdeverfahren BK 23 213 wurde wieder aufgenommen und fortgeführt. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland wurden die amtlichen Akten BM 22 27591 resp. PEN 23 837 eingeholt. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.