Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde mit Beschluss BG.2023.36 vom 11. Oktober 2023 ab. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2024 wurde vom E-Mailverkehr zwischen der Kanzlei der Beschwerdekammer in Strafsachen und der Staatsanwaltschaft vom 21./22. März 2024 inkl. Beschluss BG.2023.36 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Oktober 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Das sistierte Beschwerdeverfahren BK 23 213 wurde wieder aufgenommen und fortgeführt.