Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde das Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum endgültigen Entscheid über den Gerichtsstand sistiert. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Rüge nicht begründet habe, obschon ihr die Verfügung vom 13. Juni 2023 am 24. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Zuständigkeit der bernischen Behörden bleibe daher weiterhin gegeben. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde.