Der Strafbefehl vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts leitete das Schreiben der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die bernische Staatsanwaltschaft weiter. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2023 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen gestützt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren (BK 23 213; Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung) und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen.