__ AG. Am 24. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: Die Verfügung vom 9. Mai 2023 ist vollumfänglich aufzuheben. Eine Entschädigung sowie Parteientschädigung ist auszurichten, wegen Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung des Gerichtsstandes, Art. 31 ff. StPO, sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.