(Sohn der Beschwerdeführerin) das Verfahren separat erledigt werde. Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Stadtpolizei Solothurn mit, dass sie dem Termin vom 25. März 2022 (Vorladung zur Einvernahme) keine Folge leisten und auch keine Aussagen hinterlegen oder machen werde. Ausserdem bestreite sie den Gerichtsstand Solothurn. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 übernahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das im Kanton Solothurn gegen die Beschwerdeführerin anhängig gemachte Verfahren.