Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 213 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2023 (BM 22 27591) Erwägungen: 1. Am 23. Dezember 2021 erstatteten B.________ und C.________ der D.________ AG auf dem Polizeiposten der Stadt Solothurn Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und E.________ wegen übler Nachrede, Ver- leumdung, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Den Beschul- digten wird vorgeworfen, seit dem Abbruch der Liegenschaft an der F.________ (Strasse) in Solothurn via soziale Medien die Inhaber der Gesellschaft D.________ AG beschimpft und verunglimpft sowie mittels Mails und Telefonaten belästigt zu haben. Auf der von der Stadtpolizei Solothurn rapportieren Strafanzeige vom 14. Juli 2022 ist vermerkt, dass gegen E.________ (Sohn der Beschwerdeführerin) das Verfahren separat erledigt werde. Mit Schreiben vom 22. März 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Stadtpolizei Solothurn mit, dass sie dem Termin vom 25. März 2022 (Vorladung zur Einvernahme) keine Folge leisten und auch keine Aussagen hinterlegen oder machen werde. Ausserdem bestreite sie den Gerichts- stand Solothurn. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 übernahm die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das im Kanton Solothurn gegen die Beschwerdeführerin anhängig gemachte Verfahren. Mit Verfü- gung vom 9. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand (Ziff. 1). Es wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trage (Ziff. 2) und keine Entschädigung ausgerichtet werde (Ziff. 3). Am 15. Mai 2023 er- liess sie zudem einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen Verleum- dung und Beschimpfung zum Nachteil von G.________ und der D.________ AG. Am 24. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmever- fügung Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: Die Verfügung vom 9. Mai 2023 ist vollumfänglich aufzuheben. Eine Entschädigung sowie Parteien- tschädigung ist auszurichten, wegen Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung des Gerichtsstandes, Art. 31 ff. StPO, sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags gelangte sie mit Schreiben vom 24. Mai 2023 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, dass die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2022, welche sie am 20. Mai 2023 zugestellt erhalten habe, aufzuheben sei. Die bernische Staatsanwaltschaft habe den Straf- befehl erlassen, bevor die Staatsanwaltschaft Solothurn zur Gerichtsstandsfrage Stellung genommen oder eine Gerichtsstandsverhandlung eingeleitet habe. Der Strafbefehl vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben. Die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts leitete das Schreiben der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die bernische Staatsanwaltschaft weiter. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2023 eröffnete die Beschwerde- kammer in Strafsachen gestützt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren (BK 23 213; Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung) und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit, eine Stellungnahme einzureichen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2023 aufgefordert hatte, innert einer 2 Frist von zehn Tagen zu begründen, weshalb die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Datum vom 29. Juli 2022 zu Unrecht er- folgt sei, ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juli 2023 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens BK 23 213 bis zum endgültigen Entscheid über den Gerichtsstand. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde das Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum endgültigen Entscheid über den Ge- richtsstand sistiert. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Be- schwerdeführerin ihre Rüge nicht begründet habe, obschon ihr die Verfügung vom 13. Juni 2023 am 24. Juni 2023 zugestellt worden sei. Die Zuständigkeit der berni- schen Behörden bleibe daher weiterhin gegeben. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde mit Beschluss BG.2023.36 vom 11. Oktober 2023 ab. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2024 wurde vom E-Mailverkehr zwischen der Kanzlei der Beschwerdekammer in Strafsachen und der Staatsan- waltschaft vom 21./22. März 2024 inkl. Beschluss BG.2023.36 der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Oktober 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Das sistierte Beschwerdeverfahren BK 23 213 wurde wieder aufgenom- men und fortgeführt. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland wurden die amtlichen Akten BM 22 27591 resp. PEN 23 837 eingeholt. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskos- ten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023, wonach keine Entschädigung ausgerichtet wird, unmittelbar in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der gesamten Nichtanhandnahme- verfügung beantragt, d.h. auch Ziff. 1 (Nichtanhandnahme des Strafverfahrens) sowie Ziff. 2 (Verfahrenskostenauferlegung an den Kanton Bern) anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch die beschuldigte Person kann einen Entscheid nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für sie ungünstig lauten; andernfalls fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvorausset- zung. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheides ergibt sich i.d.R. aus dem Dispositiv. Nur soweit das Dispositiv belas- 3 tende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Es be- steht kein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit. Die Be- schwerdeführerin hat als beschuldigte Person daher grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse, den Nichtanhandnahmeentscheid als solchen anzufechten (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 382 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 f. zu Art. 382 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4, 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der Un- schuldsvermutung (vgl. dazu BÄHLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 382 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5, 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1; je mit Hinweisen) wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es liegen auch keine diesbezüglichen Hinweise vor. Der Beschwerdeführerin fehlt damit die Legitimation zur Anfechtung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung (Nichtanhandnahme des Verfahrens). Gleichermassen ist sie auch durch die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt, wes- halb ihr auch insoweit eine Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels abzu- sprechen ist. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt – vorliegend die Nichtan- handnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 – begrenzt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf verzichtet hat, der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eine Entschädigung auszurichten (vgl. hierzu E. 3 f. hiernach). Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Gerichtsstandsverfah- ren äussert und in diesem Zusammenhang sinngemäss vorbringt, es sei ihr das rechtliche Gehör verwehrt worden, und sie eine Rechtsverweigerung/-verletzung geltend macht, geht sie über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Betreffend die Frage des Gerichtsstandes ist auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2023.36 vom 11. Oktober 2023 zu verweisen, aus welchem sich ergibt, dass die bernischen Behörden zur Beurteilung der mit Strafanzeige vom 23. Dezember 2021 (vgl. den Anzeigerapport vom 14. Juli 2022) angezeigten Delikte gegen die Beschwerdefüh- rerin zuständig sind. Der Beschwerdeführerin wurde insoweit mit Schreiben vom 13. Juni 2023 nachträglich das rechtliche Gehör gewährt und es wurde eine an- fechtbare Gerichtsstandsverfügung von der Generalstaatsanwaltschaft erlassen. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2023 unter Verweis auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO aus, der Beschwerdeführerin sei keine Entschädigung auszurichten, da die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wögen und die Auf- wendungen der beschuldigten Person geringfügig seien. 4 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, es sei ihr eine Entschädi- gung auszurichten, weil die Staatsanwaltschaft sie zu Unrecht des Missbrauchs ei- ner Fernmeldeanlage beschuldigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtan- handnahmeverfügung zudem erlassen, bevor der Gerichtsstand endgültig festge- legt worden sei. Auch dies rechtfertige die Ausrichtung einer Entschädigung. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme Fol- gendes entgegen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung eine Verfahrenserledigungsart [ist], die einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Infolgedessen schlägt die Argumentation der Be- schwerdeführerin, wonach ihr eine Entschädigung zustehe, weil sie seitens der Staatsanwaltschaft zu Unrecht einer Straftat beschuldigt werde, fehl. Auch kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie eine Ent- schädigung geltend macht, weil die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei, bevor der Ge- richtsstand endgültig festgelegt worden sei. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin allenfalls aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen eine Entschädigung zusteht. Die Beschwerdeführerin wurde bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 09.05.2023 nie einvernommen. Der schriftlichen Vorladung der Stadtpolizei Solothurn leistete sie keine Folge. Vor- gängig stellte sie mit Schreiben vom 22.03.2022 u.a. in Aussicht, dass sie der Vorladung für die Ein- vernahme vom 25.03.2022 keine Folge leisten werde. Die Verfahrensleitung ist aus den genannten Gründen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keine mit den Ermittlungen verbundenen besonders schwerwiegenden Nachteile erlitten habe und ihre Aufwendungen geringfügig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung am 09.05.2023 offen- sichtlich keine Aufwendungen gehabt und hat auch keinerlei besonders schwerwiegende Nachteile erlitten. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (in der bis am 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) hat die beschuldigte Person im Falle einer Nichtanhandnahme Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Bst. b) sowie auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). 4.2 Gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschul- digten Person geringfügig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Person das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Mass auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungs- pflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteilt voraus (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; OMLIN, in: 5 Haftpflichtkommentar, 2016, N. 12 zu Art. 430 StPO). Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen hat, hat demgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Botschaft zur Verein- heitlichung des Schweizerischen Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1330), ebenso wenig Personen, die durch Anhaltung kurzfristig in ihrer Be- wegungsfreiheit beeinträchtigt wurden (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 430 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 430 StPO). Auch private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstu- dium, werden üblicherweise nicht entschädigt (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 429 StPO). Für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei besteht grundsätzlich ebenfalls kein Anspruch auf eine Entschä- digung (vgl. GRIESSER, a.a.O., N. 6a zu Art. 429 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). 4.3 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin betreffend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanla- ge keine Entschädigung zuzusprechen, ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2024 sowie die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Es trifft zwar zu, dass die beschuldigte Person im Falle einer Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung hat. Eine solche ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO in der Regel indes nur für die Kosten der anwaltlichen Vertretung (Bst. a), für die durch die Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlittenen Lohn- und Erwerbseinbussen (Bst. b) oder für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Freiheit (Bst. c) zu gewähren. Die von der beschuldigten Person getätigten Aufwendungen müssen zudem von einer gewissen Erheblichkeit sein (Umkehrschluss aus Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie macht auch nicht geltend, eine Erwerbseinbusse aufgrund ihrer Beteiligung an Verfahrenshand- lungen erlitten zu haben und es sind keine Anhaltspunkte für eine etwaige schwere Verletzung der persönlichen Freiheit auszumachen. Vielmehr hat die Beschwerde- führerin der Vorladung der Stadtpolizei Solothurn für eine Einvernahme erst gar keine Folge geleistet (vgl. Anzeigerapport vom 14. Juli 2022 sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022), womit ihr insoweit von vornherein keine Aufwendungen entstanden sind. Etwaige andere besondere Verhältnisse liegen ebenfalls nicht vor. Weder handelt es sich beim inkriminierten Vorwurf des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage um eine komplizierte Angelegenheit mit hohem Streitwert noch machte die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand not- wendig, der den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zu- mutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Einem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger ist es grundsätz- lich zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor). Von solchen geringfügigen Aufwendungen ist vorliegend auszugehen. Die Be- schwerdeführerin hat bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung offensicht- 6 lich keine erheblichen Aufwendungen gehabt, deren Tragung ihr unzumutbar ist, und auch keine besonders schwerwiegenden Nachteile erlitten. Soweit die Be- schwerdeführerin sinngemäss vorbringt, es sei ihr eine Entschädigung auszurich- ten, weil sie zu Unrecht des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezichtigt worden sei, verkennt sie, dass gleichermassen wie bei einer Einstellung oder einem Frei- spruch auch bei einer Nichtanhandnahme nur im Falle des Vorliegens der Voraus- setzungen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c StPO ein Entschädigungsanspruch besteht. Die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c StPO sind vorliegend – wie vor- stehend dargetan wurde – nicht erfüllt. Gleichermassen rechtfertigt sich auch auf- grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Ge- richtsstandes erst nachträglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, keine Ent- schädigung für den Nichtanhandnahmeentscheid. Dies betrifft nicht das Beschwer- deverfahren gegen die Nichtanhandnahme, sondern das Gerichtsstandsverfahren. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Diese hat zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) - D.________ AG, B.________, (per B-Post) - G.________ (per B-Post) Bern, 5. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8