4 gende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend auch keine zu erkennen. Im parallel geführten Strafverfahren (BM 21 038327) wurde die Sache schliesslich vom Bundesgericht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und eine entsprechende Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnet. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Verfahrensgrundsatz in dubio pro duriore verletzt und der Gesuchsgegner dadurch befangen sein soll. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Rüge der willkürlich getrennten Verfahrensführung.