Sie gibt an, der Gesuchsgegner habe die Polizeirapporte nicht korrigieren lassen, obwohl dies verlangt worden sei, er habe sich wiederholt auf Unterlagen mit fehlender Unterschrift (Sicherheitskonzept A.________, Einsatzrapport Feuerwehr) gestützt und die Einholung anonymer Auskünfte toleriert. Inwiefern sich diese Vorwürfe auf die Befangenheit auswirkten, führt die Gesuchstellerin nicht weiter aus. Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a- e StPO sind offensichtlich keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Vielmehr handelt es sich, wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt, sinngemäss um einen Anwendungsfall von Art. 56 Bst.