Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Revision der Einstellung und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren. Anzumerken ist hierbei, dass bei rechtskräftig beendeten Verfahren durch eine Einstellung nicht die Revision (Art. 410 ff. StPO), sondern gemäss Art. 323 StPO die Wiederaufnahme verlangt werden kann. Ungeachtet dessen ist aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Revisionsgesuchs das Strafverfahren (BM 21 14018) wieder an die Hand genommen oder das Gesuch abgewiesen hätte.