2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Vorliegend wurde das Strafverfahren (BM 21 14018) rechtskräftig eingestellt. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Revision der Einstellung und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren.