Besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend keine zu erkennen. Mit Urteil des Bundesgerichts wurde die Sache schliesslich an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnete. Inwiefern dabei der Verfahrensgrundsatz in dubio pro duriore verletzt und der Gesuchsgegner dadurch befangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Rüge der getrennten Verfahrensführung. So betreffen das laufende und die beiden abgeschlossenen Verfahren verschiedene Personen und Vorwürfe.