So liegt auch – wie vorliegend – im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an dieselbe in der Strafbehörde tätigen Person keine Befangenheit oder Voreingenommenheit vor. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren, wozu die Gesuchstellerin denn auch die Möglichkeit hatte (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 11. April 2022 BK 21 523 und Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023). Besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel sind vorliegend keine zu erkennen.