Vielmehr handelt es sich, wie der Gesuchsgegner zutreffend vorbringt, sinngemäss um einen Anwendungsfall von Art. 56 Bst. f StPO. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Verfahrenshandlungen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, grundsätzlich keine Voreingenommenheit begründen. So liegt auch – wie vorliegend – im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an dieselbe in der Strafbehörde tätigen Person keine Befangenheit oder Voreingenommenheit vor.