Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als besonders schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für den Ausstand eines Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und E. 5.2; je mit Hinweisen). Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO).