Zu Gunsten der Gesuchstellerin wird davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt für die Geltendmachung der bereits bekannten Ausstandsgründe erst mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Mai 2023 unter der Verfahrensleitung des Gesuchsgegners gekommen ist. Die Gesuchstellerin reichte das Ausstandsgesuch am 9. Mai 2023, wenige Tage nach Kenntnisnahme der Eröffnungsverfügung, bei der Staatsanwaltschaft ein. Das Ausstandsgesuch erfolgte damit frist- und (knapp) formgerecht; es ist darauf einzutreten.