Verlangt eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zudem ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2).