Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren an die zuständige Beschwerdekammer weiter. Daraufhin eröffnete diese mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Parteien zur Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 wies der Gesuchsgegner die Vorwürfe zurück und beantrage sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.