7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient, womit seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten.