6.3 Der Beschwerdeführer nimmt einzig als Strafkläger am Verfahren teil, womit es an der Grundvoraussetzung der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen fehlt. Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht (vgl. auch S. 6 der Beschwerde, wo sich der Beschwerdeführer selbst explizit einzig als Strafkläger bezeichnet, das Rubrum, gegen welches zu keinem Zeitpunkt Einwände erhoben wurden, sowie Beschwerdeverfahren BK 22 250). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin ausgeschlossen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ ist demnach abzuweisen.