8 Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.