So sind bei der vorliegenden Ausgangslage auch aus Sicht der Beschwerdekammer keine weiteren sachdienlichen Beweismassnahmen mehr ersichtlich, namentlich erscheinen mit der Staatsanwaltschaft auch eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers oder die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht angezeigt. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in der Verfügung 9. Mai 2023 verwiesen werden.