Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Vorinstanz habe nur die von der Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2022 angeregten Beweismassahmen umgesetzt und sich damit mit dem absoluten Minimum begnügt. So sind bei der vorliegenden Ausgangslage auch aus Sicht der Beschwerdekammer keine weiteren sachdienlichen Beweismassnahmen mehr ersichtlich, namentlich erscheinen mit der Staatsanwaltschaft auch eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers oder die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht angezeigt.