Bei dieser Ausgangslage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass im Falle einer Beurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Vorinstanz habe nur die von der Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 250 vom 25. Oktober 2022 angeregten Beweismassahmen umgesetzt und sich damit mit dem absoluten Minimum begnügt.