eher auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Unterschrift auf dem Untermietvertrag direkt unterhalb des ausgeschriebenen Namens der unterschreibenden Vertragspartei platziert wurde – und damit auf die Platzverhältnisse (vgl. dazu den vom 10. April 2023 datierten Untermietvertrag mit der angeblich gefälschten Unterschrift). 4.3.6 Bei dieser Ausgangslage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass im Falle einer Beurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch.