Wenn der Beschwerdeführer alsdann beanstandet, seitens der Staatsanwaltschaft sei ausser Acht gelassen worden, dass der Beschuldigte im April 2021 Zugriff auf seine Originaldokumente, namentlich sich in der Wohnung befindliche alte Miet- und Arbeitsverträge sowie den abgelaufenen Reisepass, gehabt habe, so dass er die vormalige Unterschrift des Beschwerdeführers ohne Weiteres hätte imitieren können, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt, die vom Beschwerdeführer nicht weiter untermauert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 22. No-