Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung noch im oberinstanzlichen Verfahren unbefangenes Vergleichsmaterial (Schriftstücke aus der Zeit zwischen Ende 2019 und dem Anfang April 2021) eingereicht hat, das die Unterschrift «B.________» trägt. Die vom Beschwerdeführer angebrachte Kritik ist demnach nicht geeignet, Zweifel an der Handschriftenanalyse des Sachverständigen der Kriminaltechnik des Kantons Bern aufkommen zu lassen. 4.3.5