7 Beschwerdeführer die ursprüngliche Unterschrift über Jahre verwendet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er diese zwischendurch – auch auf offiziellen Dokumenten – wieder verwendete. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung noch im oberinstanzlichen Verfahren unbefangenes Vergleichsmaterial (Schriftstücke aus der Zeit zwischen Ende 2019 und dem Anfang April 2021) eingereicht hat, das die Unterschrift «B.________» trägt.